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Lizard
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09.01.2013 17:54
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Eine Analyse durch den BWSV
Vormerkungen dazu siehe Thread Teamvorstellungen...
Nachdem Airsoft in Deutschland eine sehr schwierige rechtliche Position einnimmt, werden wir uns in den folgenden Abschnitten mit den wichtigsten Punkten im Zusammenhang mit Airsoft auseinandersetzen.
Vergangenheit:
Mit der Erneuerung des Waffengesetzes (WaffG) – im Jahre 2002 – bei der der Passus des „Anscheinparagraphen“ heraus fiel wurde somit der Weg für Airsoftwaffen geebnet. Seit dem her erfreuen sich viele Sammler und Airsoftspieler aller Altersklassen über die täuschend echten Airsoftwaffen. Problematisch ist allerdings die Tatsache, dass einige dieser Airsoftwaffen echten Waffen hinsichtlich ihrem Aussehen und ihrer Funktionsweise so stark ähneln, dass sie auf den ersten Blick unter das Waffengesetz fallen.
WaffG hat geschrieben: Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1.1 zu §1 Absatz 4 des WaffG sind Waffen […] die zum Sport und Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden…
Dieser Auszug stand in einem Gegensatz bzw. im Konflikt mit anderen Gesetzen, Normen und Vorschriften wie z.B. der Spielzeugverordnung und EU-Recht. Im Zuge dessen wurde vom BKA (Bundeskriminalamt) im Auftrag des Bundesinnenministeriums ein Feststellungsbescheid erstellt - (18.06.2004) - der diese Lücken und Konflikte klar regelt.
BKA-Feststellungsbescheid hat geschrieben: Durch den Feststellungsbescheid wird festgelegt, dass die Energiegrenze bis zur Angleichung des Waffenrechts im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 zu §2 Absatz 2 bis 4 WaffG für Spielzeug nun 0,5 Joule beträgt.
Folglich unterliegen nunmehr ausschließlich Schusswaffen mit einer Mündungsenergie über 0,5 Joule dem Waffengesetz.
Im Laufe der Zeit befassten sich einige Gerichte mit diesem Thema, da einige Staatsanwaltschaften den BKA-Feststellungsbescheid als nicht rechtsmäßig ansahen. In mehreren folgenden Grundsatzurteilen wurde festgelegt, dass der Feststellungsbescheid volle Gültigkeit besitzt, da er im Auftrag des Bundesinnenministeriums erstellt wurde. Entsprechend ist uns Stand November 2007 keine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz im Zusammenhang mit Airsoftwaffen bekannt.
Kategorisierung der Airsoftwaffen:
Grundsätzlich muss man auf Grund der aktuellen Rechtsprechung (WaffG und BKA-Feststellungsbescheid) Airsoftwaffen in zweierlei Kategorien einteilen – Airsoftwaffen mit einer Mündungsenergie ≤ 0,5 Joule und Airsoftwaffen mit einer Mündungsenergie > 0,5 Joule.
Airsoftwaffen ≤ 0,5 Joule:
Diese Airsoftwaffen werden auf Grund des BKA-Feststellungsbescheides vom 18.06.2004 nicht als Schusswaffen im Sinne des Waffengesetz behandelt und gelten damit als Spielzeug. Folglich darf man diese Airsoftwaffen frei erwerben, mit sich führen und sogar in der Öffentlichkeit damit spielen (!!!). Die Händler in Deutschland haben sich auf eine Altersgrenze von 14 Jahren für den Erwerb von Airsoftwaffen > 0,08 Joule und ≤ 0,5 Joule geeinigt.
Der BWSV e.V. steht klar gegen diese Gesetzeslücke nachdem diese es Jugendlichen unter 18 Jahren ermöglicht ihre „Waldspielchen“ legal auszuführen und es durch diese oft zu negativer Presse und entsprechender Falschauffassung des eigentlichen Sinn des Sportes kommt.
Das Bundesinnenministerium hat bereits auf die Lücke reagiert und strebt zur Zeit eine erneute Änderung des Waffengesetzes an, welche ein Revival des „Anscheinparagraphen“ mit sich bringen soll. Bisher wurde dies leider noch nicht umgesetzt. Sollten sich in diesem Punkto Änderungen ergeben, werden wir schnellstmöglich darüber informieren.
Airsoftwaffen > 0,5 Joule:
Diese Airsoftwaffen unterliegen auf Grund ihrer Mündungsenergie dem Waffengesetz und sind mit einem „F“ in einem Pentagon (Fünfeck) gekennzeichnet. Das Führen dieser Airsoftwaffen ist in Deutschland waffenscheinpflichtig und somit nicht möglich.
WaffG hat geschrieben: […] ein Waffenschein berechtigt zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit. […] wer einen Waffenschein erwerben will, muss eine Notwendigkeit zur Führung einer Waffe nachweisen.
Die im Gesetz genannte Notwendigkeit ist bei Airsoftwaffen nicht gegeben!
Wichtig: Gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG ist der Erwerb und Besitz von Airsoftwaffen > 0,5 Joule nur Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Analog dazu ist auch das Überlassen dieser Airsoftwaffen an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. Überlassen definiert sich darin, dass man einer anderen Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Airsoftwaffe überlässt. (Verleih, etc…) [nachzulesen in §34 Absatz 1 WaffG]
Zum Transport dieser Airsoftwaffen später mehr. Vorerst kommen wir zum Thema der Nutzung dieser Airsoftwaffen welche Ausschließlich (!) in Privat- und Geschäftsräumen sowie auf dem umfriedeten Privatbesitztum möglich ist.
Spielen in Privat- und Geschäftsräumen sowie auf umfriedeten Privatbesitztümern:
Gemäß §12 Absatz 4 Nr. 1a WaffG ist das Schießen mit Airsoftwaffen nicht nur in Schießstätten sondern auch innerhalb privater Besitztümer insbesondere auf umfriedetem Privatgelände erlaubt. Hierbei müssen jedoch strenge Auflagen beachtet werden, welche auch der Grund sind, warum viele professionelle Airsoftteams und Airsoftvereine ins benachbarte Ausland fahren um ihre Veranstaltungen durchzuführen. Im Einzelnen bedeutet dies folgendes:
Eine klare, besten Falls schriftliche Erlaubnis des Grundstücksbesitzers zur Durchführung einer Airsoftveranstaltung sollte vorliegen. Des weiteren muss der Gefährdungsausschluss für unbeteiligte Dritte gewährleistet sein. Außerdem muss das Spielgelände mit klaren Begrenzungen versehen sein. Einfache Absperrbänder und/oder Schnüre reichen nicht aus! Vielmehr sollten es engmaschige Netze < der Geschossgröße der Airsoftwaffen oder gar Mauerwerk sein.
Kann oben genannte Abtrennung nicht in vollem Umfang gewährleistet werden, also ein Geschoss das umfriedete Gelände verlassen, muss am Rande des Spielfeldes eine Sicherheitszone von mindestens der 1,5 fachen Reichweite der stärksten im Spiel befindlichen Airsoftwaffe eingerichtet werden und Hinweisschilder auf ein Airsoftspiel aufgestellt werden.
Es empfiehlt sich vorgenannte Hinweisschilder allgemein aufzustellen um eine Fehlinterpretation der Geräuschkulisse von Airsoftspielen durch Dritte und einen dadurch evtl. resultierenden Polizeieinsatz vorzubeugen.
Bei Veranstaltungen innerhalb von Privat- und Geschäftsräumen muss lediglich gewährleistet sein, dass kein Geschoss die Räumlichkeiten verlassen kann.
Transport:
Ein ganz wichtiger Punkt, der leider von vielen Airsoftteams und –vereinen vernachlässigt wird, - der Transport von Airsoftwaffen > 0,5 Joule in Deutschland und über die Grenze hinaus. Nachdem in Deutschland die strengsten Bedingungen gelten, welche bei Einhaltung auch im Ausland keine Probleme bescheren im folgenden die Aspekte, die beachtet werden müssen, sowie die Handhabe des BWSV e.V.
Die rechtliche Grundlage für einen Transport von Airsoftwaffen innerhalb Deutschland wird mit dem §12 Absatz 3 WaffG gesetzt, wonach es Personen - die das 18. Lebensjahr vollendet haben – erlaubt ist Waffen insbesondere Airsoftwaffen auch ohne Waffenschein zu transportieren solange diese nicht Schuss- und Zugriffsbereit ist. Genauer gesagt muss die Airsoftwaffe ungeladen in einem Futteral oder Waffenkoffer transportiert werden. Zusätzlich dazu muss die Munition während des gesamten Transportes getrennt von der Airsoftwaffe gelagert werden.
Handhabe des BWSV e.V.: Wir vom BWSV e.V. verfahren derzeit nach dem Prinzip, dass die Airsoftwaffen mindestens in einem Futteral, welches mit einem Vorhängeschloss zu verschließen ist, untergebracht sein müssen. Des weiteren wird entsprechend dem Gesetz die Munition getrennt von der Waffe transportiert und vorab der Akku der Airsoftwaffe entfernt. Unsere weitere Empfehlung ist das Anbringen eines Abzugsschlosses an der Airsoftwaffe.
Combatschießen – oft genannt, selten erklärt:
Combatschießen oder „kampfmäßiges Schießen“ wie es im Rechtsdeutsch genannt wird versteht sich im rechtlichen Sinne (vgl. §7 Absatz 1 Allgemeine Waffenverordnung (AWaffV)) unter anderem als das Schießen aus Deckungen heraus oder sofern das Schießen aus deutlich erkennbarem Laufen erfolgt. Solches Verhalten ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 AWaffV für Spotschützen verboten. Combatschießen (kampfmäßiges Schießen) ist gemäß §27 Absatz 7 WaffG auf Schießstätten nicht zulässig.
Bei genauerem Betrachten oben stehenden Auszuges stellt man fest, dass lediglich das Combatschießen auf Schießstätten nicht erlaubt ist und der Begriff „Schießstätten“ definiert sich im Gesetz als …
WaffG hat geschrieben: Unter Schießstätten im allgemeinen sportlichen Sinne sind lediglich ortsfeste Anlagen zu verstehen, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen dienen, …
Abgeleitet bedeutet dies, dass man bei umfriedeten Privatgeländen – wie beim Airsoft üblich – niemals von einer Schießstätte ausgehen kann, nachdem die Spieler auch wenn kleine Bunker oder ähnliches vorhanden sind, nie von festen Schießpunkten aus schießen. Die Spieler, die nicht als Ziel im Sinn einer Schießstätte bezeichnet werden können, postieren sich ja auch nicht an einem bestimmten Punkt um beschossen zu werden.
Combatschießen ist auf Schießstätten verboten, somit trifft obige gesetzliche Regelung auch nur auf Schießstätten Anwendung! Folglich ist das Schießen mit oben genannten erlaubten Airsoftwaffen (F-Kennzeichnung etc.) auf Privatgeländen legal, da es sich bei diesen nicht um Schießstätten handelt.
Tuning:
Es gibt vielerlei Arten von Um-, Anbauten und Veränderungen die man an Airsoftwaffen durchführen kann. Beachten muss man hierbei allerdings, dass man schnell durch solche Veränderungen eine Straftat gemäß dem WaffG begeht. Rechtgrundlage hierzu folgender Auszug:
WaffG hat geschrieben: Bearbeiten ist gemäß der Anlage 1 Nr. 8.2 WaffG die Veränderung von Schussfolge (unter anderem auch von Einzelschuss auf Vollautomatik), sowie die Veränderung wesentlicher Teile durch Nachbearbeitung….
Eine Bearbeitung oben genannter „wesentlicher Teile“ bedarf einer Erlaubnis gemäß §2 Absatz 2 WaffG und Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG. Sie ist lizenzierten Büchsenmachern vorbehalten.
Um auch den Anbauten einen rechtlichen Hintergrund zu bieten folgender Auszug: WaffG hat geschrieben: Gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 und 1.2.4.2 WaffG sind Geräte verboten, die das Ziel anscheinen, die mit einem Laserlichtmodul das Ziel markieren, sowie Zielfernrohre mit integriertem oder angebautem Nachtsichtgerät…
Schlussfolgernd aus oben stehendem Auszug sind folgende Tunings bzw. Anbauteile rechtlich unbedenklich:
- Reddot (Nicht zu verwechseln mit einem Laserpointer) - Schalldämpfer (sofern für den Airsoftsport konzipiert ebenfalls ab 18 erhältlich) - Handschutz - Tragegriff - Zweibeine - Modifizierte Magazine - Anbauschienen (sog. Extension Kits) - Zielfernrohr (ohne Nachtsichtfunktion) - Schulterstützen
Die Anbringung von „Granatwerfern“ o. Ä. Anbauteilen, durch die komplett andere Waffentypen entstehen sind obligatorisch. Hierbei muss man die Waffenrechtliche Einordnung dieser Anbauteile beachten.
erstellt im Oktober 2007:
...... Vorstandsvorsitzender Baden-Württembergischer Airsoftverein [(e.V.)-leider nicht]
Quellen:
Waffengesetz (WaffG) Allgemeine Waffenverordnung (AWaffV) BKA-Feststellungsbescheid (AZ: KT21/ZV25-5164.01Z33) Grundgesetz (GG) A.I.D.
Grüße Lizard Team Beowulf vom BWSV
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ASK|Mr.99
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ASK-Wikipedia | Admin
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09.01.2013 20:11
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So, erstmal: Guter Beitrag!
Aber: Es finden sich leider ein paar Fehler drin, besonders in Bezug auf 0,5er.
0,5er sind zwar vom WaffG ausgenommen, aber über den §42a quasi durch die Hintertür wieder "reingeholt".
Dieser besagt:
Zitat
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
(2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Ich lese aus diesem Paragraphen raus, dass man nur für das Führen von ensprechenden Messern sowie Hieb- und Stoßwaffen ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Aber für Absatz 1 Nr. 1 (Anscheinswaffen) werden nur Foto-, Film-, Fernsehaufnahmen genannt, oder eben Transport. Erstere benötigen eine entsprechende Erlaubnis, und Letzteres ist ja selbsterklärend. Legt man §42a also so aus, wie man Gesetze in Deutschland immer auslegen sollte, nämlich strikt, ergäbe das nur das gänzliche Führverbot für Anscheinswaffen, und damit 0,5er Airsoft. Sprich: Gar kein Spielen damit, egal wo. Und selbst in der "schwachen" Auslegung bleibt das Führen von nahezu sämtlichen Airsoftwaffen verboten. Eine Ausnahme würden hier nur ASGs mit <0,5J sein, welche keine Anscheinswaffen darstellen - und dafür müssten sie entweder komplett transparent oder jeweils 50% größer oder kleiner als das Original sein. Ggf. können diese dann auch das CE-Zeichen haben und somit rechtlich 100% als Spielzeug gelten. Aber was weiter ungeklärt bleibt, ist die Frage, wie 0,5er Anscheinswaffen denn, unabhängig der möglichen Probleme nach §42a, hinsichtlich der Tatsache zu werten sind, dass sie ja (iSdG) schießen, da z.B. §12, Absatz 4 Nr. 1 a) als Voraussetzung zum Schießen folgendes sagt: "mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können," Und 0,5er werden im Gesetz immer noch als Schusswaffen bezeichnet deutlich in: Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, Nr. 1). (Dies stellt die Rechtseinschätzung eines Laien dar und hat keinerlei beratende Eigenschaft oder gar Verbindlichkeit)
Außerdem sollte man auf einen neueren Feststellungsbescheid (08.04.2011) hinweisen, welcher eine Gearbox als waffenrelevantes Teil ansieht, womit diese der Waffe, für welche sie gedacht ist, gleichgestellt ist. Das bedeutet, dass eine Gearbox mit Feder für >0,5J ab 18 ist. Und, wenn man das weiter auslegt, kann somit auch der Import von Gearboxen mit vollautomatischem Feuermodus streng verboten sein, bzw. ist es. Zudem sind die Gearboxen aus dem Ausland auch nicht für "unsere" SAEGs gedacht, sondern für die hierzulande verbotenen, vollautomatischen.
__________________________________________ Batman ist wie ein Airsoftspieler: Keine Superkräfte, aber jede Menge Gear.
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Boarduser
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09.01.2013 22:20
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Bist du dir wegen der Gearbox sicher? So wie ichs bisher wahrgenommen habe bedeutet Waffenrelevant nicht gleichgestellt mit einer Waffe. Waffemrelevant sind auch Lauf und dessen Ein und Umbau ist erlaubt.
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ASK|Mr.99
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ASK-Wikipedia | Admin
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09.01.2013 23:32
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Waffenrelevant = rechtlich gleichgestellt mit der Waffe, für welche es vorgesehen ist.
Das bedeutet, z.B.: Gearbox für SAEG >0.5J = ab 18 Verschluss für ein scharfes Repertiergewehr = Erwerbsberechtigung für die entsprechende Waffe muss zum Erwerb des Teiles vorhanden sein (WBK (Erben ausgenommen) oder Jagdschein), ggf. Eintragspflichtig (und u.U. auch nur mit Voreintrag)
Aber wer sagt, das Einbau eines anderen Laufes (also kein Austausch mit identischem Ersatstück) 100% erlaubt ist? Beim Airsoft ist leider alles eine große Grauzone. Bei scharfen Waffen ist es da schon wesentlich einfacher (Lauf unterliegt EWB und darf nur vom BüMa ausgetauscht werden).
__________________________________________ Batman ist wie ein Airsoftspieler: Keine Superkräfte, aber jede Menge Gear.
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Boarduser
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10.01.2013 01:27
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Irgendwo wird was mit der absicht beschrieben... Wen du den Lauf wechselst um präziser zu werden isses eig. Okay. Für die Leistung nicht... Aber naja da brauchen wir nen Fachmann.
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